Bundesrecht konsolidiert

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Staatsbürgerschaftsverordnung 1985 § 8

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Staatsbürgerschaftsverordnung 1985

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 329/1985 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 3/2010

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 8

Inkrafttretensdatum

02.01.2010

Außerkrafttretensdatum

18.10.2013

Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Text

Zu Paragraph 46, StbG

Paragraph 8,
  1. Absatz eins,Die im Folgenden angeführten staatsbürgerschaftsrechtlichen Urkunden sind nach den Mustern der Anlagen 1 bis 8a auszufertigen; hiebei betrifft

Anlage 1:

den Bescheid über die Verleihung der Staatsbürgerschaft ohne Erstreckung der Verleihung (Paragraph 23, Absatz eins, StbG);

 Anlage 2:

den Bescheid über die Verleihung der Staatsbürgerschaft mit Erstreckung der Verleihung (Paragraph 23, Absatz eins, StbG);

 Anlage 3:

den Bescheid, mit dem einem Staatsbürger für den Fall des Erwerbes einer fremden Staatsangehörigkeit die Beibehaltung der Staatsbürgerschaft bewilligt wird (Paragraph 28, StbG);

 Anlage 4:

die Bestätigung über das Ausscheiden aus dem österreichischen Staatsverband im Falle des Erwerbes einer fremden Staatsangehörigkeit (Paragraph 30, Absatz eins, StbG);

 Anlage 5:

den Bescheid über den Verlust der Staatsbürgerschaft infolge Verzichtes (Paragraph 38, Absatz 3, StbG);

 Anlage 6:

den Staatsbürgerschaftsnachweis (Paragraph 44, StbG);

 Anlage 7:

den Bescheid über den Erwerb der Staatsbürgerschaft durch Anzeige der Wohnsitzbegründung (Paragraph 58 c, Absatz 2, StbG);

 Anlage 8:

den Bescheid über den Wiedererwerb der Staatsbürgerschaft durch Anzeige (Paragraph 58 c, Absatz 2, StbG);

 Anlage 8a:

den Bescheid über den Erwerb der Staatsbürgerschaft durch Anzeige gemäß Paragraph 59, des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (Paragraph 59, StbG).

  1. Absatz 2,Für die Ausfertigung der im Absatz eins, genannten Urkunden dürfen nur in der Österreichischen Staatsdruckerei hergestellte Vordrucke auf Sicherheitspapier (Anlage 13) verwendet werden. Die Vordrucke sind von den Behörden streng zu verrechnen.
  2. Absatz 3,Umfaßt die Ausfertigung auch den Text einer Anlage, so kann die Behörde bei Bescheiden über die Verleihung der Staatsbürgerschaft (mit Erstreckung der Verleihung) sowie bei Bestätigungen über das Ausscheiden aus dem Staatsverband abweichend von den Anlagen 2 und 4 wie folgt vorgehen:
    1. Ziffer eins
      bei Erstreckung der Verleihung nur auf den Ehegatten oder eingetragenen Partner: Entfall der Wortfolge „und gemäß Paragraph 17, auf folgende(s) Kind(er):“ und der für die Kinder vorgesehenen Zeilen;
    2. Ziffer 2
      bei Erstreckung der Verleihung auf den Ehegatten oder eingetragenen Partner und ein Kind:
      Ersatz der Wortfolge „und gemäß Paragraph 17, auf folgende(s) Kind(er):“ durch die Wortfolge „und gemäß Paragraph 17, Abs ....
      Z ... auf das Kind:“ und Entfall der nachfolgenden Ziffer „1.“ sowie der für weitere Kinder vorgesehenen Zeilen;
    3. Ziffer 3
      bei Erstreckung der Verleihung nur auf Kinder: Entfall der Wortfolge „Diese Verleihung wird erstreckt gemäß Paragraph 16, auf den Ehegatten/eingetragenen Partner“ und der dafür vorgesehenen Zeilen,
      1. Litera a
        bei einem Kind ist der in der Anlage für den Ehegatten oder eingetragenen Partner vorgesehene Raum für dieses Kind mit der einleitenden Wortfolge „Diese Verleihung wird erstreckt gemäß Paragraph 17, Abs. ... Z ... auf das Kind“ zu wählen;
      2. Litera b
        bei mehreren Kindern ist unabhängig von deren Anzahl (mehr oder weniger als vier) bei Mitverwendung des in Anlage 2 für den Ehegatten oder eingetragenen Partner vorgesehenen Raumes die einleitende Wortfolge „Diese Verleihung wird erstreckt gemäß Paragraph 17, auf folgende Kinder:“ zu wählen;
    4. Ziffer 4
      bei Erstreckung des Ausscheidens aus dem Staatsverband auf ein Kind: Verwendung der einleitenden Wortfolge „Der Verlust erstreckt sich nach Paragraph 29, auf das minderjährige Kind:“ und Entfall der nachfolgenden Ziffer „1.“ sowie der für weitere Kinder vorgesehenen Zeilen.
  3. Absatz 4,Bei Ausfertigungen gemäß Absatz 3, müssen bei Bescheiden über die Verleihung der Staatsbürgerschaft (mit Erstreckung der Verleihung) die Rechtsmittelbelehrung und bei Bestätigungen über das Ausscheiden aus dem Staatsverband die Ausstellungsdaten so angeordnet werden, daß kein Raum für unbefugte Eintragungen frei bleibt.

Anmerkung

ÜR: Art. II, BGBl. Nr. 660/1993

Im RIS seit

15.04.2010

Zuletzt aktualisiert am

24.10.2013

Gesetzesnummer

10005589

Dokumentnummer

NOR40116122

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1985/329/P8/NOR40116122

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