Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Staatsbürgerschaftsverordnung 1985
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 8
Inkrafttretensdatum
10.08.1985
Außerkrafttretensdatum
01.01.2010
Index
41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht
Text
§ 8.Paragraph 8,
(1)Absatz eins,Das Karteiblatt ist nach dem geltenden Familiennamen der verzeichneten Person in die Kartei einzuordnen.
(2)Absatz 2,Ist der geltende Familienname nicht auch der Geschlechtsname beziehungsweise der Familienname im Zeitpunkt der Geburt, so ist über die früheren Namen ein Hinweisblatt anzulegen und in die Kartei einzuordnen. Dieses hat dem Muster der Anlage 10 zu entsprechen, soweit das Karteiblatt selbst an das Muster der Anlage 9 (Anm.: Die Anlagen sind nicht darstellbar.) gebunden ist.Ist der geltende Familienname nicht auch der Geschlechtsname beziehungsweise der Familienname im Zeitpunkt der Geburt, so ist über die früheren Namen ein Hinweisblatt anzulegen und in die Kartei einzuordnen. Dieses hat dem Muster der Anlage 10 zu entsprechen, soweit das Karteiblatt selbst an das Muster der Anlage 9 Anmerkung, Die Anlagen sind nicht darstellbar.) gebunden ist.
Zuletzt aktualisiert am
16.04.2010
Gesetzesnummer
10005589
Dokumentnummer
NOR12061502
Alte Dokumentnummer
N4198513603S