Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Staatsbürgerschaftsverordnung 1985
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 2
Inkrafttretensdatum
10.08.1985
Außerkrafttretensdatum
01.01.2010
Index
41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht
Text
Zu § 44 StbGZu Paragraph 44, StbG
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Die Änderung oder Berichtigung des Familien- oder Vornamens ist auf Verlangen des Berechtigten (§ 43 Abs. 1 StbG) von der nach § 41 StbG zuständigen Behörde auf dem Staatsbürgerschaftsnachweis anzumerken; die Anmerkung kann auch von Amts wegen vorgenommen werden.Die Änderung oder Berichtigung des Familien- oder Vornamens ist auf Verlangen des Berechtigten (Paragraph 43, Absatz eins, StbG) von der nach Paragraph 41, StbG zuständigen Behörde auf dem Staatsbürgerschaftsnachweis anzumerken; die Anmerkung kann auch von Amts wegen vorgenommen werden.
(2)Absatz 2,Wird ein Staatsbürgerschaftsnachweis lediglich zum Amtsgebrauch einer Behörde oder einer anderen öffentlichen Dienststelle ausgestellt, so ist dies auf dem Staatsbürgerschaftsnachweis anzumerken.
Schlagworte
Namensänderung, Familienname
Zuletzt aktualisiert am
16.04.2010
Gesetzesnummer
10005589
Dokumentnummer
NOR12061496
Alte Dokumentnummer
N4198513597S