Kurztitel

Staatsbürgerschaftsverordnung 1985

Kundmachungsorgan

BGBl.Nr. 329/1985

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

10.08.1985

Außerkrafttretensdatum

01.01.2010

Text

Zu Paragraph 44, StbG

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Die Änderung oder Berichtigung des Familien- oder Vornamens ist auf Verlangen des Berechtigten (Paragraph 43, Absatz eins, StbG) von der nach Paragraph 41, StbG zuständigen Behörde auf dem Staatsbürgerschaftsnachweis anzumerken; die Anmerkung kann auch von Amts wegen vorgenommen werden.
  2. Absatz 2,Wird ein Staatsbürgerschaftsnachweis lediglich zum Amtsgebrauch einer Behörde oder einer anderen öffentlichen Dienststelle ausgestellt, so ist dies auf dem Staatsbürgerschaftsnachweis anzumerken.