Absatz eins,Die Änderung oder Berichtigung des Familien- oder Vornamens ist auf Verlangen des Berechtigten (Paragraph 43, Absatz eins, StbG) von der nach Paragraph 41, StbG zuständigen Behörde auf dem Staatsbürgerschaftsnachweis anzumerken; die Anmerkung kann auch von Amts wegen vorgenommen werden.