Bundesrecht konsolidiert

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Durchführung des Europäischen Übereinkommens über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts § 4

Kurztitel

Durchführung des Europäischen Übereinkommens über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 322/1985

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 4

Inkrafttretensdatum

01.08.1985

Außerkrafttretensdatum

Index

22/04 Sonstiges Zivilprozess, Außerstreitiges Verfahren

Text

Prüfung und Weiterleitung des Antrags

Paragraph 4,

Das im Paragraph 2, genannte Gericht hat zu prüfen, ob der Antrag und die Beilagen den Erfordernissen des Artikel 13, des Übereinkommens entsprechen, und sodann den Antrag und die Beilagen dem Bundesministerium für Justiz unverzüglich vorzulegen.

Zuletzt aktualisiert am

21.03.2022

Gesetzesnummer

10002701

Dokumentnummer

NOR12033835

Alte Dokumentnummer

N2198517306R

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1985/322/P4/NOR12033835

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