Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Durchführung des Europäischen Übereinkommens über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts § 2

Kurztitel

Durchführung des Europäischen Übereinkommens über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 322/1985

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

01.08.1985

Außerkrafttretensdatum

Index

22/04 Sonstiges Zivilprozess, Außerstreitiges Verfahren

Text

Anbringen des Antrags

Paragraph 2,

Anträge auf Anerkennung oder Vollstreckung einer Sorgerechtsentscheidung, die nach Artikel 4, Absatz 3, des Übereinkommens vom Bundesministerium für Justiz an eine ausländische zentrale Behörde übermittelt werden sollen, sind vom Antragsteller (Artikel 4, Absatz eins, des Übereinkommens) bei dem zur Ausübung der Gerichtsbarkeit in bürgerlichen Rechtssachen berufenen Bezirksgericht schriftlich anzubringen oder zu Protokoll zu geben, in dessen Sprengel der Antragsteller seinen gewöhnlichen Aufenthalt, bei Fehlen eines solchen im Inland seinen Aufenthalt hat. Liegt ein Fall eines unzulässigen Verbringens (Artikel eins, Litera d, des Übereinkommens) vor, so kann der Antrag bei jedem österreichischen Bezirksgericht schriftlich angebracht oder zu Protokoll gegeben werden.

Anmerkung

Der Antragsteller kann sich auch an eine ausländische zentrale Behörde oder unmittelbar an ein Gericht wenden (vgl. Art. 4 Abs. 1 des Übereinkommens, BGBl. Nr. 321/1985.)

Zuletzt aktualisiert am

21.03.2022

Gesetzesnummer

10002701

Dokumentnummer

NOR12033833

Alte Dokumentnummer

N2198517304R

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1985/322/P2/NOR12033833

Navigation im Suchergebnis