Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Durchführung des Europäischen Übereinkommens über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 2
Inkrafttretensdatum
01.08.1985
Außerkrafttretensdatum
Index
22/04 Sonstiges Zivilprozess, Außerstreitiges Verfahren
Text
Anbringen des Antrags
§ 2.Paragraph 2,
Anträge auf Anerkennung oder Vollstreckung einer Sorgerechtsentscheidung, die nach Art. 4 Abs. 3 des Übereinkommens vom Bundesministerium für Justiz an eine ausländische zentrale Behörde übermittelt werden sollen, sind vom Antragsteller (Art. 4 Abs. 1 des Übereinkommens) bei dem zur Ausübung der Gerichtsbarkeit in bürgerlichen Rechtssachen berufenen Bezirksgericht schriftlich anzubringen oder zu Protokoll zu geben, in dessen Sprengel der Antragsteller seinen gewöhnlichen Aufenthalt, bei Fehlen eines solchen im Inland seinen Aufenthalt hat. Liegt ein Fall eines unzulässigen Verbringens (Art. 1 lit. d des Übereinkommens) vor, so kann der Antrag bei jedem österreichischen Bezirksgericht schriftlich angebracht oder zu Protokoll gegeben werden. Anträge auf Anerkennung oder Vollstreckung einer Sorgerechtsentscheidung, die nach Artikel 4, Absatz 3, des Übereinkommens vom Bundesministerium für Justiz an eine ausländische zentrale Behörde übermittelt werden sollen, sind vom Antragsteller (Artikel 4, Absatz eins, des Übereinkommens) bei dem zur Ausübung der Gerichtsbarkeit in bürgerlichen Rechtssachen berufenen Bezirksgericht schriftlich anzubringen oder zu Protokoll zu geben, in dessen Sprengel der Antragsteller seinen gewöhnlichen Aufenthalt, bei Fehlen eines solchen im Inland seinen Aufenthalt hat. Liegt ein Fall eines unzulässigen Verbringens (Artikel eins, Litera d, des Übereinkommens) vor, so kann der Antrag bei jedem österreichischen Bezirksgericht schriftlich angebracht oder zu Protokoll gegeben werden.
Anmerkung
Der Antragsteller kann sich auch an eine ausländische zentrale Behörde oder unmittelbar an ein Gericht wenden (vgl. Art. 4 Abs. 1 des Übereinkommens,
BGBl. Nr. 321/1985.)
Zuletzt aktualisiert am
21.03.2022
Gesetzesnummer
10002701
Dokumentnummer
NOR12033833
Alte Dokumentnummer
N2198517304R