Kurztitel

Durchführung des Europäischen Übereinkommens über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 322 aus 1985,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

01.08.1985

Index

22/04 Sonstiges Zivilprozess, Außerstreitiges Verfahren

Text

Anbringen des Antrags

Paragraph 2,

Anträge auf Anerkennung oder Vollstreckung einer Sorgerechtsentscheidung, die nach Artikel 4, Absatz 3, des Übereinkommens vom Bundesministerium für Justiz an eine ausländische zentrale Behörde übermittelt werden sollen, sind vom Antragsteller (Artikel 4, Absatz eins, des Übereinkommens) bei dem zur Ausübung der Gerichtsbarkeit in bürgerlichen Rechtssachen berufenen Bezirksgericht schriftlich anzubringen oder zu Protokoll zu geben, in dessen Sprengel der Antragsteller seinen gewöhnlichen Aufenthalt, bei Fehlen eines solchen im Inland seinen Aufenthalt hat. Liegt ein Fall eines unzulässigen Verbringens (Artikel eins, Litera d, des Übereinkommens) vor, so kann der Antrag bei jedem österreichischen Bezirksgericht schriftlich angebracht oder zu Protokoll gegeben werden.

Anmerkung

Der Antragsteller kann sich auch an eine ausländische zentrale Behörde oder unmittelbar an ein Gericht wenden vergleiche Artikel 4, Absatz eins, des Übereinkommens, Bundesgesetzblatt Nr. 321 aus 1985,.)

Zuletzt aktualisiert am

21.03.2022

Gesetzesnummer

10002701

Dokumentnummer

NOR12033833

alte Dokumentnummer

N2198517304R