Durchführung des Europäischen Übereinkommens über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts
Bundesgesetzblatt Nr. 322 aus 1985,
BG
Paragraph 2
01.08.1985
22/04 Sonstiges Zivilprozess, Außerstreitiges Verfahren
Anträge auf Anerkennung oder Vollstreckung einer Sorgerechtsentscheidung, die nach Artikel 4, Absatz 3, des Übereinkommens vom Bundesministerium für Justiz an eine ausländische zentrale Behörde übermittelt werden sollen, sind vom Antragsteller (Artikel 4, Absatz eins, des Übereinkommens) bei dem zur Ausübung der Gerichtsbarkeit in bürgerlichen Rechtssachen berufenen Bezirksgericht schriftlich anzubringen oder zu Protokoll zu geben, in dessen Sprengel der Antragsteller seinen gewöhnlichen Aufenthalt, bei Fehlen eines solchen im Inland seinen Aufenthalt hat. Liegt ein Fall eines unzulässigen Verbringens (Artikel eins, Litera d, des Übereinkommens) vor, so kann der Antrag bei jedem österreichischen Bezirksgericht schriftlich angebracht oder zu Protokoll gegeben werden.
Der Antragsteller kann sich auch an eine ausländische zentrale Behörde oder unmittelbar an ein Gericht wenden vergleiche Artikel 4, Absatz eins, des Übereinkommens, Bundesgesetzblatt Nr. 321 aus 1985,.)
21.03.2022
10002701
NOR12033833
N2198517304R