Bundesrecht konsolidiert

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Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 § 63

Kurztitel

Staatsbürgerschaftsgesetz 1985

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 311/1985

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 63

Inkrafttretensdatum

31.07.1985

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

StbG

Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Text

Einziehung von Personalpapieren

Paragraph 63,
  1. Absatz eins,In zwischenstaatlichen Verträgen kann zur Hintanhaltung des Mißbrauches ausländischer Ausweispapiere vereinbart werden, daß Reisepässe, Staatsangehörigkeitsurkunden und sonstige Personalpapiere, die eine Person als Angehörigen eines fremden Staates ausweisen, einzuziehen sind, wenn diese Person die fremde Staatsangehörigkeit durch den Erwerb der Staatsbürgerschaft verliert.
  2. Absatz 2,(Verfassungsbestimmung) Liegt eine Vereinbarung nach Absatz eins, vor, so hat erforderlichenfalls die Landesregierung die Einziehung der unter diese Vereinbarung fallenden Ausweispapiere zu verfügen.

Schlagworte

Staatsvertrag

Zuletzt aktualisiert am

26.06.2015

Gesetzesnummer

10005579

Dokumentnummer

NOR12061414

Alte Dokumentnummer

N4198512311R

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1985/311/P63/NOR12061414

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