Kurztitel

Staatsbürgerschaftsgesetz 1985

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 311 aus 1985,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 63

Inkrafttretensdatum

31.07.1985

Text

Einziehung von Personalpapieren

Paragraph 63,

  1. Absatz eins,In zwischenstaatlichen Verträgen kann zur Hintanhaltung des Mißbrauches ausländischer Ausweispapiere vereinbart werden, daß Reisepässe, Staatsangehörigkeitsurkunden und sonstige Personalpapiere, die eine Person als Angehörigen eines fremden Staates ausweisen, einzuziehen sind, wenn diese Person die fremde Staatsangehörigkeit durch den Erwerb der Staatsbürgerschaft verliert.
  2. Absatz 2,(Verfassungsbestimmung) Liegt eine Vereinbarung nach Absatz eins, vor, so hat erforderlichenfalls die Landesregierung die Einziehung der unter diese Vereinbarung fallenden Ausweispapiere zu verfügen.