Bundesrecht konsolidiert

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Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 § 5

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Staatsbürgerschaftsgesetz 1985

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 311/1985

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 5

Inkrafttretensdatum

31.07.1985

Außerkrafttretensdatum

31.12.1994

Abkürzung

StbG

Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Text

Paragraph 5,
  1. Absatz eins,Der ordentliche Wohnsitz einer Person ist an dem Ort begründet, an dem sie sich in der erweislichen oder aus den Umständen hervorgehenden Absicht niedergelassen hat, ihn bis auf weiteres zum Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen zu wählen. Hiebei ist es unerheblich, ob die Absicht darauf gerichtet war, für immer an diesem Ort zu bleiben. Bundesgesetzblatt Nr. 170 aus 1983,, Artikel römisch eins, Ziffer eins,)
  2. Absatz 2,Für den Ehegatten eines Staatsbürgers, der in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft steht und seinen Dienstort im Ausland hat (Auslandsbeamter), gilt unbeschadet der Paragraphen 22, Absatz 2 und 3, 37 Absatz 2 und 41 Absatz 2, für Belange dieses Bundesgesetzes Wien als ordentlicher Wohnsitz, sofern er Fremder ist, mit dem Auslandsbeamten in dauernder Haushaltsgemeinschaft lebt und keinen ordentlichen Wohnsitz im Inland hat. Das gleiche gilt sinngemäß für den Ehegatten eines Staatsbürgers, der in einem Dienstverhältnis zur Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft steht und seinen Dienstort im Ausland hat. Bundesgesetzblatt Nr. 170 aus 1983,, Artikel römisch eins, Ziffer eins,; Bundesgesetzblatt Nr. 202 aus 1985,, Artikel römisch eins, Ziffer eins,)

Zuletzt aktualisiert am

26.01.2010

Gesetzesnummer

10005579

Dokumentnummer

NOR12061352

Alte Dokumentnummer

N4198512249R

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1985/311/P5/NOR12061352

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