(2)Absatz 2,Für den Ehegatten eines Staatsbürgers, der in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft steht und seinen Dienstort im Ausland hat (Auslandsbeamter), gilt unbeschadet der §§ 22 Abs. 2 und 3, 37 Abs. 2 und 41 Abs. 2 für Belange dieses Bundesgesetzes Wien als ordentlicher Wohnsitz, sofern er Fremder ist, mit dem Auslandsbeamten in dauernder Haushaltsgemeinschaft lebt und keinen ordentlichen Wohnsitz im Inland hat. Das gleiche gilt sinngemäß für den Ehegatten eines Staatsbürgers, der in einem Dienstverhältnis zur Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft steht und seinen Dienstort im Ausland hat. (BGBl. Nr. 170/1983, Art. I Z 1; BGBl. Nr. 202/1985, Art. I Z 1)Für den Ehegatten eines Staatsbürgers, der in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft steht und seinen Dienstort im Ausland hat (Auslandsbeamter), gilt unbeschadet der Paragraphen 22, Absatz 2 und 3, 37 Absatz 2 und 41 Absatz 2, für Belange dieses Bundesgesetzes Wien als ordentlicher Wohnsitz, sofern er Fremder ist, mit dem Auslandsbeamten in dauernder Haushaltsgemeinschaft lebt und keinen ordentlichen Wohnsitz im Inland hat. Das gleiche gilt sinngemäß für den Ehegatten eines Staatsbürgers, der in einem Dienstverhältnis zur Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft steht und seinen Dienstort im Ausland hat. Bundesgesetzblatt Nr. 170 aus 1983,, Artikel römisch eins, Ziffer eins,; Bundesgesetzblatt Nr. 202 aus 1985,, Artikel römisch eins, Ziffer eins,)