Bundesrecht konsolidiert

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Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 § 49

Kurztitel

Staatsbürgerschaftsgesetz 1985

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 311/1985

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 49

Inkrafttretensdatum

31.07.1985

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

StbG

Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Text

ABSCHNITT römisch fünf
STAATSBÜRGERSCHAFTSEVIDENZ

Paragraph 49,
  1. Absatz eins,Die Gemeinden (Gemeindeverbände) haben nach Maßgabe dieses Abschnittes ein ständiges Verzeichnis der Staatsbürger (Staatsbürgerschaftsevidenz) zu führen.
  2. Absatz 2,Evidenzstelle ist
    1. Litera a
      für Personen, die vor dem 1. Juli 1966 im Gebiet der Republik geboren sind:
      die Geburtsgemeinde (Gemeindeverband);
    2. Litera b
      für Personen, die ab dem 1. Juli 1966 im Gebiet der Republik geboren sind:
      die Gemeinde (Gemeindeverband), in der die Mutter im Zeitpunkt der Geburt der zu verzeichnenden Person laut Eintragung im Geburtenbuch ihren Wohnort hatte, wenn dieser aber im Ausland liegt, die Geburtsgemeinde (Gemeindeverband) der zu verzeichnenden Person;
    3. Litera c
      für Personen, die im Ausland geboren sind oder bei denen sich nach Litera a, oder b keine Zuständigkeit feststellen läßt:
      die Gemeinde Wien.

Zuletzt aktualisiert am

26.06.2015

Gesetzesnummer

10005579

Dokumentnummer

NOR12061397

Alte Dokumentnummer

N4198512294R

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1985/311/P49/NOR12061397

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