Kurztitel

Staatsbürgerschaftsgesetz 1985

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 311 aus 1985,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 49,

Inkrafttretensdatum

31.07.1985

Text

ABSCHNITT V
STAATSBÜRGERSCHAFTSEVIDENZ

Paragraph 49,

  1. Absatz einsDie Gemeinden (Gemeindeverbände) haben nach Maßgabe dieses Abschnittes ein ständiges Verzeichnis der Staatsbürger (Staatsbürgerschaftsevidenz) zu führen.
  2. Absatz 2Evidenzstelle ist
    1. Litera a
      für Personen, die vor dem 1. Juli 1966 im Gebiet der Republik geboren sind:
      die Geburtsgemeinde (Gemeindeverband);
    2. Litera b
      für Personen, die ab dem 1. Juli 1966 im Gebiet der Republik geboren sind:
      die Gemeinde (Gemeindeverband), in der die Mutter im Zeitpunkt der Geburt der zu verzeichnenden Person laut Eintragung im Geburtenbuch ihren Wohnort hatte, wenn dieser aber im Ausland liegt, die Geburtsgemeinde (Gemeindeverband) der zu verzeichnenden Person;
    3. Litera c
      für Personen, die im Ausland geboren sind oder bei denen sich nach Litera a, oder b keine Zuständigkeit feststellen läßt:
      die Gemeinde Wien.