Bundesrecht konsolidiert

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Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 § 34

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Staatsbürgerschaftsgesetz 1985

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 311/1985

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 34

Inkrafttretensdatum

31.07.1985

Außerkrafttretensdatum

31.12.1998

Abkürzung

StbG

Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Text

Paragraph 34,
  1. Absatz eins,Einem Staatsbürger ist die Staatsbürgerschaft ferner zu entziehen, wenn
    1. Ziffer eins
      er sie vor mehr als zwei Jahren durch Verleihung oder durch die Erstreckung der Verleihung nach diesem Bundesgesetz erworben hat,
    2. Ziffer 2
      hiebei weder Paragraph 10, Absatz 4, noch die Paragraphen 16, Absatz 2, oder 17 Absatz 4, angewendet worden sind,
    3. Ziffer 3
      er am Tag der Verleihung (Erstreckung der Verleihung) kein Flüchtling im Sinne der Konvention vom 28. Juli 1951, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, oder des Protokolls, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974,, über die Rechtsstellung der Flüchtlinge gewesen ist und
    4. Ziffer 4
      er trotz des Erwerbes der Staatsbürgerschaft seither aus Gründen, die er zu vertreten hat, eine fremde Staatsangehörigkeit beibehalten hat.
    Bundesgesetzblatt Nr. 170 aus 1983,, Artikel römisch eins, Ziffer 25,)
  2. Absatz 2,Der betroffene Staatsbürger ist mindestens sechs Monate vor der beabsichtigten Entziehung der Staatsbürgerschaft über die Bestimmung des Absatz eins, zu belehren.
  3. Absatz 3,Die Entziehung ist nach Ablauf der im Absatz eins, Ziffer eins, genannten Frist ohne unnötigen Aufschub schriftlich zu verfügen. Nach Ablauf von sechs Jahren nach der Verleihung (Erstreckung der Verleihung) ist die Entziehung nicht mehr zulässig.

Zuletzt aktualisiert am

26.01.2010

Gesetzesnummer

10005579

Dokumentnummer

NOR12061382

Alte Dokumentnummer

N4198512279R

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1985/311/P34/NOR12061382

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