Absatz eins,Einem Staatsbürger ist die Staatsbürgerschaft ferner zu entziehen, wenn
- Ziffer einser sie vor mehr als zwei Jahren durch Verleihung oder durch die Erstreckung der Verleihung nach diesem Bundesgesetz erworben hat,
- Ziffer 2hiebei weder Paragraph 10, Absatz 4, noch die Paragraphen 16, Absatz 2, oder 17 Absatz 4, angewendet worden sind,
- Ziffer 3er am Tag der Verleihung (Erstreckung der Verleihung) kein Flüchtling im Sinne der Konvention vom 28. Juli 1951, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, oder des Protokolls, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974,, über die Rechtsstellung der Flüchtlinge gewesen ist und
- Ziffer 4er trotz des Erwerbes der Staatsbürgerschaft seither aus Gründen, die er zu vertreten hat, eine fremde Staatsangehörigkeit beibehalten hat.
Bundesgesetzblatt Nr. 170 aus 1983,, Artikel römisch eins, Ziffer 25,)