Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Staatsbürgerschaftsgesetz 1985
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 29
Inkrafttretensdatum
31.07.1985
Außerkrafttretensdatum
31.07.2013
Abkürzung
StbG
Index
41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht
Text
§ 29.Paragraph 29,
(1)Absatz eins,Verliert ein Staatsbürger nach § 27 die Staatsbürgerschaft, so erstreckt sich der Verlust aufVerliert ein Staatsbürger nach Paragraph 27, die Staatsbürgerschaft, so erstreckt sich der Verlust auf
sofern sie minderjährig und ledig sind und ihm von Rechts wegen in die fremde Staatsangehörigkeit folgen oder folgen würden, wenn sie diese nicht bereits besäßen, es sei denn, der andere Elternteil (Wahlelternteil) ist weiterhin Staatsbürger. § 27 Abs. 3 ist sinngemäß anzuwenden. (BGBl. Nr. 202/1985, Art. I Z 15)sofern sie minderjährig und ledig sind und ihm von Rechts wegen in die fremde Staatsangehörigkeit folgen oder folgen würden, wenn sie diese nicht bereits besäßen, es sei denn, der andere Elternteil (Wahlelternteil) ist weiterhin Staatsbürger. Paragraph 27, Absatz 3, ist sinngemäß anzuwenden. Bundesgesetzblatt Nr. 202 aus 1985,, Artikel römisch eins, Ziffer 15,) (2)Absatz 2,Der Verlust erstreckt sich auch auf die minderjährigen ledigen unehelichen Kinder des Staatsbürgers, die ihm von Rechts wegen in die fremde Staatsangehörigkeit folgen, wenn deren gesetzlicher Vertreter dem Erwerb der fremden Staatsangehörigkeit vorher ausdrücklich zugestimmt hat, auf die unehelichen Kinder des Mannes jedoch nur, wenn seine Vaterschaft festgestellt oder anerkannt ist und ihm die Pflege und Erziehung der Kinder zustehen. § 27 Abs. 2 letzter Satz und sinngemäß Abs. 3 ist anzuwenden. (BGBl. Nr. 202/1985, Art. I Z 16)Der Verlust erstreckt sich auch auf die minderjährigen ledigen unehelichen Kinder des Staatsbürgers, die ihm von Rechts wegen in die fremde Staatsangehörigkeit folgen, wenn deren gesetzlicher Vertreter dem Erwerb der fremden Staatsangehörigkeit vorher ausdrücklich zugestimmt hat, auf die unehelichen Kinder des Mannes jedoch nur, wenn seine Vaterschaft festgestellt oder anerkannt ist und ihm die Pflege und Erziehung der Kinder zustehen. Paragraph 27, Absatz 2, letzter Satz und sinngemäß Absatz 3, ist anzuwenden. Bundesgesetzblatt Nr. 202 aus 1985,, Artikel römisch eins, Ziffer 16,)
(BGBl. Nr. 170/1983, Art. I Z 22)Bundesgesetzblatt Nr. 170 aus 1983,, Artikel römisch eins, Ziffer 22,)
Anmerkung
Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 27. Juni 2013, G 68/2012-7, G 120/2012-7, dem Bundeskanzler zugestellt am 17. Juli 2013, zu Recht erkannt:
„I. § 29 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die österreichische Staatsbürgerschaft (Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 – StbG), BGBl. Nr. 311 (Wv.), wird als verfassungswidrig aufgehoben.
II. Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 30. Juni 2014 in Kraft.
III. Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Kraft."
(vgl.
BGBl. I Nr. 188/2013).
Schlagworte
Adoption
Zuletzt aktualisiert am
29.08.2013
Gesetzesnummer
10005579
Dokumentnummer
NOR12061377
Alte Dokumentnummer
N4198512274R