Absatz eins,Verliert ein Staatsbürger nach Paragraph 27, die Staatsbürgerschaft, so erstreckt sich der Verlust auf
- Ziffer einsseine ehelichen Kinder,
- Ziffer 2seine Wahlkinder,
sofern sie minderjährig und ledig sind und ihm von Rechts wegen in die fremde Staatsangehörigkeit folgen oder folgen würden, wenn sie diese nicht bereits besäßen, es sei denn, der andere Elternteil (Wahlelternteil) ist weiterhin Staatsbürger. Paragraph 27, Absatz 3, ist sinngemäß anzuwenden. Bundesgesetzblatt Nr. 202 aus 1985,, Artikel römisch eins, Ziffer 15,)