Kurztitel

Staatsbürgerschaftsgesetz 1985

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 311 aus 1985,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 29

Inkrafttretensdatum

31.07.1985

Außerkrafttretensdatum

31.07.2013

Text

Paragraph 29,

  1. Absatz eins,Verliert ein Staatsbürger nach Paragraph 27, die Staatsbürgerschaft, so erstreckt sich der Verlust auf
    1. Ziffer eins
      seine ehelichen Kinder,
    2. Ziffer 2
      seine Wahlkinder,
    sofern sie minderjährig und ledig sind und ihm von Rechts wegen in die fremde Staatsangehörigkeit folgen oder folgen würden, wenn sie diese nicht bereits besäßen, es sei denn, der andere Elternteil (Wahlelternteil) ist weiterhin Staatsbürger. Paragraph 27, Absatz 3, ist sinngemäß anzuwenden. Bundesgesetzblatt Nr. 202 aus 1985,, Artikel römisch eins, Ziffer 15,)
  2. Absatz 2,Der Verlust erstreckt sich auch auf die minderjährigen ledigen unehelichen Kinder des Staatsbürgers, die ihm von Rechts wegen in die fremde Staatsangehörigkeit folgen, wenn deren gesetzlicher Vertreter dem Erwerb der fremden Staatsangehörigkeit vorher ausdrücklich zugestimmt hat, auf die unehelichen Kinder des Mannes jedoch nur, wenn seine Vaterschaft festgestellt oder anerkannt ist und ihm die Pflege und Erziehung der Kinder zustehen. Paragraph 27, Absatz 2, letzter Satz und sinngemäß Absatz 3, ist anzuwenden. Bundesgesetzblatt Nr. 202 aus 1985,, Artikel römisch eins, Ziffer 16,)

Bundesgesetzblatt Nr. 170 aus 1983,, Artikel römisch eins, Ziffer 22,)