Bundesrecht konsolidiert

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Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 § 22

Kurztitel

Staatsbürgerschaftsgesetz 1985

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 311/1985 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2020

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 22

Inkrafttretensdatum

01.07.2023

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

StbG

Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Text

Paragraph 22,
  1. Absatz eins,Hat der Fremde seinen Hauptwohnsitz im Gebiet der Republik, so ist das Gelöbnis mündlich vor der nach Paragraph 39, zuständigen Behörde abzulegen. Diese kann jedoch die Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Bereich der Fremde seinen Hauptwohnsitz hat, zur Entgegennahme des Gelöbnisses ermächtigen.
  2. Absatz 2,Hat der Fremde seinen Hauptwohnsitz im Ausland, so ist das Gelöbnis mündlich vor der österreichischen Vertretungsbehörde abzulegen, die von der nach Paragraph 39, zuständigen Behörde um die Entgegennahme des Gelöbnisses ersucht worden ist. Dies gilt nicht, wenn es dem Fremden wegen der Entfernung seines Wohnsitzes oder aus anderen wichtigen Gründen nicht zugemutet werden kann, sich zur Ablegung des Gelöbnisses bei der österreichischen Vertretungsbehörde einzufinden.
  3. Absatz 3,Hat der Fremde überhaupt keinen Hauptwohnsitz oder ist auf ihn Absatz 2, zweiter Satz anzuwenden, so ist das Gelöbnis schriftlich der nach Paragraph 39, zuständigen Behörde zu übermitteln, sofern sich der Fremde nicht selbst zur mündlichen Ablegung des Gelöbnisses bei dieser Behörde einfindet.
  4. Absatz 4,Wird das Gelöbnis mündlich abgelegt, so ist hierüber eine Niederschrift aufzunehmen.

Schlagworte

Botschaft, Konsulat

Im RIS seit

15.04.2020

Zuletzt aktualisiert am

30.12.2022

Gesetzesnummer

10005579

Dokumentnummer

NOR40222658

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1985/311/P22/NOR40222658

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