Bundesrecht konsolidiert

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Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 § 22

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Staatsbürgerschaftsgesetz 1985

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 311/1985

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 22

Inkrafttretensdatum

31.07.1985

Außerkrafttretensdatum

31.12.1994

Abkürzung

StbG

Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Text

Paragraph 22,
  1. Absatz eins,Hat der Fremde seinen ordentlichen Wohnsitz im Gebiet der Republik, so ist das Gelöbnis mündlich vor der nach Paragraph 39, zuständigen Behörde abzulegen. Diese kann jedoch die Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Bereich der Fremde seinen ordentlichen Wohnsitz hat, zur Entgegennahme des Gelöbnisses ermächtigen.
  2. Absatz 2,Hat der Fremde seinen ordentlichen Wohnsitz im Ausland, so ist das Gelöbnis mündlich vor der österreichischen Vertretungsbehörde abzulegen, die von der nach Paragraph 39, zuständigen Behörde um die Entgegennahme des Gelöbnisses ersucht worden ist. Dies gilt nicht, wenn es dem Fremden wegen der Entfernung seines Wohnsitzes oder aus anderen wichtigen Gründen nicht zugemutet werden kann, sich zur Ablegung des Gelöbnisses bei der österreichischen Vertretungsbehörde einzufinden.
  3. Absatz 3,Hat der Fremde überhaupt keinen ordentlichen Wohnsitz oder ist auf ihn Absatz 2, zweiter Satz anzuwenden, so ist das Gelöbnis schriftlich der nach Paragraph 39, zuständigen Behörde zu übermitteln, sofern sich der Fremde nicht selbst zur mündlichen Ablegung des Gelöbnisses bei dieser Behörde einfindet.
  4. Absatz 4,Wird das Gelöbnis mündlich abgelegt, so ist hierüber eine Niederschrift aufzunehmen.

Schlagworte

Botschaft, Konsulat

Zuletzt aktualisiert am

26.01.2010

Gesetzesnummer

10005579

Dokumentnummer

NOR12061371

Alte Dokumentnummer

N4198512268R

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1985/311/P22/NOR12061371

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