Bundesrecht konsolidiert

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Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 § 21

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Staatsbürgerschaftsgesetz 1985

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 311/1985

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 21

Inkrafttretensdatum

31.07.1985

Außerkrafttretensdatum

31.12.2009

Abkürzung

StbG

Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Text

Paragraph 21,

Ein Fremder, der eigenberechtigt ist oder der das 18. Lebensjahr vollendet hat und nur infolge seines Alters nicht eigenberechtigt ist, hat vor der Verleihung der Staatsbürgerschaft (Erstreckung der Verleihung) folgendes Gelöbnis abzulegen:

„Ich gelobe, daß ich der Republik Österreich als getreuer Staatsbürger angehören, ihre Gesetze stets gewissenhaft beachten und alles unterlassen werde, was den Interessen und dem Ansehen der Republik abträglich sein könnte.“

Zuletzt aktualisiert am

26.01.2010

Gesetzesnummer

10005579

Dokumentnummer

NOR12061370

Alte Dokumentnummer

N4198512267R

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1985/311/P21/NOR12061370

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