Staatsbürgerschaftsgesetz 1985
BGBl.Nr. 311/1985
Paragraph 21
31.07.1985
31.12.2009
Ein Fremder, der eigenberechtigt ist oder der das 18. Lebensjahr vollendet hat und nur infolge seines Alters nicht eigenberechtigt ist, hat vor der Verleihung der Staatsbürgerschaft (Erstreckung der Verleihung) folgendes Gelöbnis abzulegen:
„Ich gelobe, daß ich der Republik Österreich als getreuer Staatsbürger angehören, ihre Gesetze stets gewissenhaft beachten und alles unterlassen werde, was den Interessen und dem Ansehen der Republik abträglich sein könnte.“