(1)Absatz eins,Die Verleihung der Staatsbürgerschaft ist unter den Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Z 2 bis 8 und Abs. 2 zu erstrecken aufDie Verleihung der Staatsbürgerschaft ist unter den Voraussetzungen des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2 bis 8 und Absatz 2, zu erstrecken auf
die ehelichen Kinder des Fremden,
die unehelichen Kinder der Frau,
die unehelichen Kinder des Mannes, wenn seine Vaterschaft festgestellt oder anerkannt ist und ihm die Pflege und Erziehung der Kinder zustehen,
die Wahlkinder des Fremden,
sofern die Kinder minderjährig, ledig und nicht infolge der Entziehung der Staatsbürgerschaft nach § 33 Fremde sind.sofern die Kinder minderjährig, ledig und nicht infolge der Entziehung der Staatsbürgerschaft nach Paragraph 33, Fremde sind.