Kurztitel

Staatsbürgerschaftsgesetz 1985

Kundmachungsorgan

BGBl.Nr. 311/1985

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 17

Inkrafttretensdatum

31.07.1985

Außerkrafttretensdatum

31.12.1998

Text

Paragraph 17,

  1. Absatz eins,Die Verleihung der Staatsbürgerschaft ist unter den Voraussetzungen des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2 bis 8 und Absatz 2, zu erstrecken auf
    1. Ziffer eins
      die ehelichen Kinder des Fremden,
    2. Ziffer 2
      die unehelichen Kinder der Frau,
    3. Ziffer 3
      die unehelichen Kinder des Mannes, wenn seine Vaterschaft festgestellt oder anerkannt ist und ihm die Pflege und Erziehung der Kinder zustehen,
    4. Ziffer 4
      die Wahlkinder des Fremden,
    sofern die Kinder minderjährig, ledig und nicht infolge der Entziehung der Staatsbürgerschaft nach Paragraph 33, Fremde sind.
  2. Absatz 2,Die Verleihung der Staatsbürgerschaft ist unter den Voraussetzungen des Paragraph 10, Absatz 2, weiters auf die unehelichen Kinder der im Absatz eins, genannten Nachkommen zu erstrecken, soweit letztere weiblichen Geschlechtes sind und die Verleihung der Staatsbürgerschaft auf sie erstreckt wird.
  3. Absatz 3,Die Voraussetzung der Minderjährigkeit entfällt bei einem behinderten Kind, wenn die Behinderung erheblich ist und das Kind mit dem für die Erstreckung der Verleihung maßgebenden Elternteil im gemeinsamen Haushalt lebt oder diesem die Sorgepflicht für das Kind obliegt und er seiner Unterhaltspflicht nachkommt. Als erheblich behindert im Sinne dieser Bestimmung gelten Personen, die infolge eines Leidens oder Gebrechens in ihrer körperlichen oder geistigen Fähigkeit so wesentlich beeinträchtigt sind, daß sie einer besonderen Pflege oder eines besonderen Unterhaltsaufwandes bedürfen und voraussichtlich dauernd nicht fähig sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Die erhebliche Behinderung ist durch ein Zeugnis eines inländischen Amtsarztes nachzuweisen.
  4. Absatz 4,Das Fehlen der Voraussetzung nach Paragraph 10, Absatz 2, steht der Erstreckung nicht entgegen, wenn die Staatsbürgerschaft nach Paragraph 10, Absatz 4, verliehen wird.

Bundesgesetzblatt Nr. 170 aus 1983,, Artikel römisch eins, Ziffer 17,)