Bundesrecht konsolidiert

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Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 § 11a

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Staatsbürgerschaftsgesetz 1985

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 311/1985 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 11a

Inkrafttretensdatum

01.01.2010

Außerkrafttretensdatum

30.06.2011

Abkürzung

StbG

Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Text

Paragraph 11 a,
  1. Absatz eins,Einem Fremden ist nach einem rechtmäßigen und ununterbrochenen Aufenthalt von mindestens sechs Jahren im Bundesgebiet und unter den Voraussetzungen des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2 bis 8, Absatz 2 und 3 die Staatsbürgerschaft zu verleihen, wenn
    1. Ziffer eins
      sein Ehegatte Staatsbürger ist und bei fünfjähriger aufrechter Ehe im gemeinsamen Haushalt mit ihm lebt;
    2. Ziffer 2
      die eheliche Lebensgemeinschaft der Ehegatten nicht aufgehoben ist und
    3. Ziffer 3
      er nicht infolge der Entziehung der Staatsbürgerschaft nach Paragraph 33, Fremder ist.
  2. Absatz 2,Absatz eins, gilt auch für Fremde ohne Aufenthalt im Bundesgebiet, wenn
    1. Ziffer eins
      sein Ehegatte Staatsbürger ist, der in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft steht und dessen Dienstort im Ausland liegt,
    2. Ziffer 2
      sein Ehegatte Staatsbürger ist, der in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Körperschaft öffentlichen Rechts steht und dessen Dienstort im Ausland liegt, soweit die Tätigkeit dieser Körperschaft im Ausland im Interesse der Republik liegt, oder
    3. Ziffer 3
      der Ehegatte die Staatsbürgerschaft durch Verleihung gemäß Paragraph 10, Absatz 4, Ziffer 2, oder durch Erklärung gemäß Paragraph 58 c, erworben hat und der Fremde seinen Hauptwohnsitz vor dem 9. Mai 1945 im Bundesgebiet hatte und sich damals gemeinsam mit seinem späteren Ehegatten ins Ausland begeben hat. Paragraph 10, Absatz 3, gilt diesfalls nicht.
  3. Absatz 3,Einem Fremden darf die Staatsbürgerschaft gemäß Absatz eins, oder 2 nicht verliehen werden, wenn er
    1. Ziffer eins
      mit dem Ehegatten das zweite Mal verheiratet ist und
    2. Ziffer 2
      diesem Ehegatten die Staatsbürgerschaft nach Scheidung der ersten gemeinsamen Ehe auf Grund der Heirat mit einem Staatsbürger verliehen wurde.
  4. Absatz 4,Einem Fremden ist nach einem rechtmäßigen und ununterbrochenen Aufenthalt von mindestens sechs Jahren im Bundesgebiet und unter den Voraussetzungen des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2 bis 8, Absatz 2 und 3 die Staatsbürgerschaft zu verleihen, wenn
    1. Ziffer eins
      ihm der Status als Asylberechtigter zukommt, sofern das Bundesasylamt auf Anfrage mitteilt, dass weder ein Verfahren nach Paragraph 7, AsylG 2005 eingeleitet wurde, noch die Voraussetzungen für die Einleitung eines solchen Verfahrens vorliegen;
    2. Ziffer 2
      er im Besitz der Staatsangehörigkeit eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen), Bundesgesetzblatt Nr. 909 aus 1993,, ist;
    3. Ziffer 3
      er im Bundesgebiet geboren wurde oder
    4. Ziffer 4
      die Verleihung auf Grund der vom Fremden bereits erbrachten und zu erwartenden außerordentlichen Leistungen auf wissenschaftlichem, wirtschaftlichem, künstlerischem oder sportlichem Gebiet im Interesse der Republik liegt.
  5. Absatz 5,Eine Person, die an Bord eines die Seeflagge der Republik Österreich führenden Schiffes oder eines Luftfahrzeuges mit österreichischer Staatszugehörigkeit geboren wurde, gilt bei der Anwendung des Absatz 4, Ziffer 3, als im Bundesgebiet geboren.

Im RIS seit

15.01.2010

Zuletzt aktualisiert am

26.05.2011

Gesetzesnummer

10005579

Dokumentnummer

NOR40112631

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1985/311/P11a/NOR40112631

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