Absatz einsEinem Fremden ist nach einem rechtmäßigen und ununterbrochenen Aufenthalt von mindestens sechs Jahren im Bundesgebiet und unter den Voraussetzungen des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2 bis 8, Absatz 2 und 3 die Staatsbürgerschaft zu verleihen, wenn
- Ziffer einssein Ehegatte Staatsbürger ist und bei fünfjähriger aufrechter Ehe im gemeinsamen Haushalt mit ihm lebt;
- Ziffer 2die eheliche Lebensgemeinschaft der Ehegatten nicht aufgehoben ist und
- Ziffer 3er nicht infolge der Entziehung der Staatsbürgerschaft nach Paragraph 33, Fremder ist.