Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Staatsbürgerschafts-Übergangsrecht 1985 Art. 1 § 1

Kurztitel

Staatsbürgerschafts-Übergangsrecht 1985

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 311/1985 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 505/1994

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Art. 1 § 1

Inkrafttretensdatum

01.01.1995

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

StbG

Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Text

Artikel römisch eins

Paragraph eins,
  1. Absatz eins,Vor dem 1. September 1983 geborene eheliche und legitimierte Kinder erwerben unter den Voraussetzungen des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2 bis 8 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 die Staatsbürgerschaft durch die Erklärung, der Republik als getreue Staatsbürger angehören zu wollen, wenn
    1. Ziffer eins
      sie ledig sind und am 1. September 1983 das 19. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
    2. Ziffer 2
      sie nie Staatsbürger waren oder die mit der Geburt erworbene Staatsbürgerschaft durch Legitimation verloren haben und
    3. Ziffer 3
      die Mutter Staatsbürger ist und die Staatsbürgerschaft auch am Tag der Geburt des Kindes besessen hat.
  2. Absatz 2,Die Erklärung ist bis 31. Dezember 1988 schriftlich bei der nach Paragraph 39, des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 zuständigen Behörde abzugeben. Paragraph 19, Absatz 2 und 3 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 ist sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters und des Minderjährigen, der das 14. Lebensjahr vollendet hat, oder die Genehmigung des Gerichtes auch nach der Abgabe der Erklärung erteilt werden kann.
  3. Absatz 3,Ist das Kind nicht eigenberechtigt, im Gebiet der Republik geboren und hat es in diesem seit der Geburt ununterbrochen seinen Hauptwohnsitz, so kann die Erklärung auch von der Mutter kraft eigenen Rechtes abgegeben werden. Die Erklärung bedarf der schriftlichen Zustimmung des Minderjährigen, der das 14. Lebensjahr vollendet hat.
  4. Absatz 4,Liegen die in den Absatz eins bis 3 angeführten Voraussetzungen vor, so hat die Behörde mit schriftlichem Bescheid festzustellen, daß die Staatsbürgerschaft mit dem Tag des Einlangens der Erklärung bei der zuständigen Behörde erworben wurde. Die Form des Bescheides wird durch Verordnung des Bundesministers für Inneres bestimmt. Paragraph 46, des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 gilt sinngemäß.

Anmerkung

Zur Form des Bescheides: V, BGBl. Nr. 330/1985.

Zuletzt aktualisiert am

15.09.2014

Gesetzesnummer

10005577

Dokumentnummer

NOR12064736

Alte Dokumentnummer

N4199438676J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1985/311/A1P1/NOR12064736

Navigation im Suchergebnis