Kurztitel

Staatsbürgerschafts-Übergangsrecht 1985

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 311 aus 1985, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 505 aus 1994,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins, Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

01.01.1995

Text

Artikel römisch eins

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Vor dem 1. September 1983 geborene eheliche und legitimierte Kinder erwerben unter den Voraussetzungen des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2 bis 8 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 die Staatsbürgerschaft durch die Erklärung, der Republik als getreue Staatsbürger angehören zu wollen, wenn
    1. Ziffer eins
      sie ledig sind und am 1. September 1983 das 19. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
    2. Ziffer 2
      sie nie Staatsbürger waren oder die mit der Geburt erworbene Staatsbürgerschaft durch Legitimation verloren haben und
    3. Ziffer 3
      die Mutter Staatsbürger ist und die Staatsbürgerschaft auch am Tag der Geburt des Kindes besessen hat.
  2. Absatz 2,Die Erklärung ist bis 31. Dezember 1988 schriftlich bei der nach Paragraph 39, des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 zuständigen Behörde abzugeben. Paragraph 19, Absatz 2 und 3 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 ist sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters und des Minderjährigen, der das 14. Lebensjahr vollendet hat, oder die Genehmigung des Gerichtes auch nach der Abgabe der Erklärung erteilt werden kann.
  3. Absatz 3,Ist das Kind nicht eigenberechtigt, im Gebiet der Republik geboren und hat es in diesem seit der Geburt ununterbrochen seinen Hauptwohnsitz, so kann die Erklärung auch von der Mutter kraft eigenen Rechtes abgegeben werden. Die Erklärung bedarf der schriftlichen Zustimmung des Minderjährigen, der das 14. Lebensjahr vollendet hat.
  4. Absatz 4,Liegen die in den Absatz eins bis 3 angeführten Voraussetzungen vor, so hat die Behörde mit schriftlichem Bescheid festzustellen, daß die Staatsbürgerschaft mit dem Tag des Einlangens der Erklärung bei der zuständigen Behörde erworben wurde. Die Form des Bescheides wird durch Verordnung des Bundesministers für Inneres bestimmt. Paragraph 46, des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 gilt sinngemäß.