(9)Absatz 9,Über die mündliche Verhandlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das die Namen der Anwesenden und eine Darstellung des Ganges der Verhandlung in allen wesentlichen Punkten zu enthalten hat. Außerdem sind die im § 72 Abs. 2 Z 3 und 4 lit. c angeführten Teile des Disziplinarerkenntnisses im Protokoll festzuhalten. Wird ein Schallträger verwendet, so sind die Angaben gemäß § 14 Abs. 2 AVG 1950 und die Feststellung, daß für den übrigen Teil der Verhandlungsschrift ein Schallträger verwendet wurde, in Vollschrift im Protokoll festzuhalten. Ferner ist darin festzuhalten, ob die Aufnahme wiedergegeben wurde oder die Beteiligten darauf verzichtet haben. Das Protokoll ist vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterfertigen.Über die mündliche Verhandlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das die Namen der Anwesenden und eine Darstellung des Ganges der Verhandlung in allen wesentlichen Punkten zu enthalten hat. Außerdem sind die im Paragraph 72, Absatz 2, Ziffer 3 und 4 Litera c, angeführten Teile des Disziplinarerkenntnisses im Protokoll festzuhalten. Wird ein Schallträger verwendet, so sind die Angaben gemäß Paragraph 14, Absatz 2, AVG 1950 und die Feststellung, daß für den übrigen Teil der Verhandlungsschrift ein Schallträger verwendet wurde, in Vollschrift im Protokoll festzuhalten. Ferner ist darin festzuhalten, ob die Aufnahme wiedergegeben wurde oder die Beteiligten darauf verzichtet haben. Das Protokoll ist vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterfertigen.