Absatz eins,Ist nach Durchführung der notwendigen Ermittlungen der Sachverhalt ausreichend geklärt, so hat der Disziplinarsenat den Verhandlungsbeschluß zu fassen oder, wenn die im Paragraph 58, Absatz 3, Ziffer eins bis 4 genannten Gründe vorliegen, das Verfahren mit Beschluß einzustellen. Im Verhandlungsbeschluß sind die Anschuldigungspunkte bestimmt anzuführen und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung anzuordnen. Gegen den Verhandlungsbeschluß ist kein Rechtsmittel zulässig. Ab der Zustellung des Verhandlungsbeschlusses können die Parteien Beweisanträge für die mündliche Verhandlung stellen. Über die Berücksichtigung dieser Anträge hat der Senatsvorsitzende zu entscheiden. Gegen diese Entscheidung ist kein abgesondertes Rechtsmittel zulässig. Ort und Zeit der mündlichen Verhandlung sind vom Senatsvorsitzenden zu bestimmen. Er hat die Parteien sowie die in Betracht kommenden Zeugen und Sachverständigen zu laden. Die mündliche Verhandlung ist so festzusetzen, daß zwischen ihr und der Zustellung der Ladung der Parteien ein Zeitraum von mindestens zwei Wochen liegt.