Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Heeresdisziplinargesetz 1985
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 2
Inkrafttretensdatum
01.07.1988
Außerkrafttretensdatum
30.09.1994
Abkürzung
HDG
Index
43/01 Wehrrecht allgemein
Text
Pflichtverletzungen
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Soldaten sind disziplinär zur Verantwortung zu ziehen wegen
Verletzung der ihnen im Präsenzstand auferlegten Pflichten,
gröblicher Verletzung der ihnen im Miliz- oder im Reservestand auferlegten Pflichten oder
einer im Miliz- oder im Reservestand begangenen Handlung oder Unterlassung, die es nicht zuläßt, sie ohne Nachteil für den Dienst und damit für das Ansehen des Bundesheeres in ihrem Dienstgrad zu belassen.
(2)Absatz 2,Wehrpflichtige des Miliz- und des Reservestandes sind disziplinär zur Verantwortung zu ziehen wegen
Verletzung der Pflichten, die ihnen im Präsenzstand auferlegt waren,
gröblicher Verletzung der ihnen im Miliz- oder im Reservestand auferlegten Pflichten,
Erschleichung eines Dienstgrades oder
einer im Miliz- oder im Reservestand begangenen Handlung oder Unterlassung, die es nicht zuläßt, sie ohne Nachteil für den Dienst und damit für das Ansehen des Bundesheeres in ihrem Dienstgrad zu belassen.
(3)Absatz 3,Berufsmilitärpersonen des Ruhestandes sind disziplinär zur Verantwortung zu ziehen
wegen Verletzung der Pflichten, die ihnen im Dienststand auferlegt waren,
wegen gröblicher Verletzung der ihnen im Ruhestand auferlegten Pflichten oder,
wenn sie Wehrpflichtige des Miliz- oder Reservestandes sind, überdies wegen
gröblicher Verletzung der ihnen im Miliz- oder im Reservestand auferlegten Pflichten,
Erschleichung eines Dienstgrades oder
einer im Miliz- oder im Reservestand begangenen Handlung oder Unterlassung, die es nicht zuläßt, sie ohne Nachteil für den Dienst und damit für das Ansehen des Bundesheeres in ihrem Dienstgrad zu belassen.
(4)Absatz 4,Disziplinär strafbar ist nur, wer schuldhaft handelt. Die §§ 5 und 6 sowie die §§ 8 bis 11 des Strafgesetzbuches, BGBl. Nr. 60/1974, sind sinngemäß anzuwenden.Disziplinär strafbar ist nur, wer schuldhaft handelt. Die Paragraphen 5 und 6 sowie die Paragraphen 8 bis 11 des Strafgesetzbuches, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,, sind sinngemäß anzuwenden. (5)Absatz 5,Soldaten sind nicht disziplinär zur Verantwortung zu ziehen, wenn nach Ansicht des Vorgesetzten eine Belehrung oder Ermahnung ausreicht.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch
BGBl. Nr. 342/1988
Schlagworte
Milizstand
Zuletzt aktualisiert am
24.08.2026
Gesetzesnummer
10005599
Dokumentnummer
NOR12061221
Alte Dokumentnummer
N4198511411A