Bundesrecht konsolidiert

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Heeresdisziplinargesetz 1985 § 2

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Heeresdisziplinargesetz 1985

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 294/1985 aufgehoben durch BGBl. Nr. 522/1994

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

01.07.1988

Außerkrafttretensdatum

30.09.1994

Abkürzung

HDG

Index

43/01 Wehrrecht allgemein

Text

Pflichtverletzungen

Paragraph 2,
  1. Absatz eins,Soldaten sind disziplinär zur Verantwortung zu ziehen wegen
    1. Ziffer eins
      Verletzung der ihnen im Präsenzstand auferlegten Pflichten,
    2. Ziffer 2
      gröblicher Verletzung der ihnen im Miliz- oder im Reservestand auferlegten Pflichten oder
    3. Ziffer 3
      einer im Miliz- oder im Reservestand begangenen Handlung oder Unterlassung, die es nicht zuläßt, sie ohne Nachteil für den Dienst und damit für das Ansehen des Bundesheeres in ihrem Dienstgrad zu belassen.
  2. Absatz 2,Wehrpflichtige des Miliz- und des Reservestandes sind disziplinär zur Verantwortung zu ziehen wegen
    1. Ziffer eins
      Verletzung der Pflichten, die ihnen im Präsenzstand auferlegt waren,
    2. Ziffer 2
      gröblicher Verletzung der ihnen im Miliz- oder im Reservestand auferlegten Pflichten,
    3. Ziffer 3
      Erschleichung eines Dienstgrades oder
    4. Ziffer 4
      einer im Miliz- oder im Reservestand begangenen Handlung oder Unterlassung, die es nicht zuläßt, sie ohne Nachteil für den Dienst und damit für das Ansehen des Bundesheeres in ihrem Dienstgrad zu belassen.
  3. Absatz 3,Berufsmilitärpersonen des Ruhestandes sind disziplinär zur Verantwortung zu ziehen
    1. Ziffer eins
      wegen Verletzung der Pflichten, die ihnen im Dienststand auferlegt waren,
    2. Ziffer 2
      wegen gröblicher Verletzung der ihnen im Ruhestand auferlegten Pflichten oder,
    3. Ziffer 3
      wenn sie Wehrpflichtige des Miliz- oder Reservestandes sind, überdies wegen
      1. Litera a
        gröblicher Verletzung der ihnen im Miliz- oder im Reservestand auferlegten Pflichten,
      2. Litera b
        Erschleichung eines Dienstgrades oder
      3. Litera c
        einer im Miliz- oder im Reservestand begangenen Handlung oder Unterlassung, die es nicht zuläßt, sie ohne Nachteil für den Dienst und damit für das Ansehen des Bundesheeres in ihrem Dienstgrad zu belassen.
  4. Absatz 4,Disziplinär strafbar ist nur, wer schuldhaft handelt. Die Paragraphen 5 und 6 sowie die Paragraphen 8 bis 11 des Strafgesetzbuches, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,, sind sinngemäß anzuwenden.
  5. Absatz 5,Soldaten sind nicht disziplinär zur Verantwortung zu ziehen, wenn nach Ansicht des Vorgesetzten eine Belehrung oder Ermahnung ausreicht.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 342/1988

Schlagworte

Milizstand

Zuletzt aktualisiert am

24.08.2026

Gesetzesnummer

10005599

Dokumentnummer

NOR12061221

Alte Dokumentnummer

N4198511411A

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1985/294/P2/NOR12061221

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