Absatz eins,Soldaten sind disziplinär zur Verantwortung zu ziehen wegen
- Ziffer einsVerletzung der ihnen im Präsenzstand auferlegten Pflichten,
- Ziffer 2gröblicher Verletzung der ihnen im Miliz- oder im Reservestand auferlegten Pflichten oder
- Ziffer 3einer im Miliz- oder im Reservestand begangenen Handlung oder Unterlassung, die es nicht zuläßt, sie ohne Nachteil für den Dienst und damit für das Ansehen des Bundesheeres in ihrem Dienstgrad zu belassen.