Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Studienberechtigungsgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 1
Inkrafttretensdatum
07.12.1991
Außerkrafttretensdatum
30.09.2010
Abkürzung
StudBerG
Index
72/02 Studienrecht allgemein
Beachte
Zum Bezugszeitraum vgl. § 143 Abs. 14
BGBl. I Nr. 120/2002 idF
BGBl. I Nr. 81/2009.
Text
Zweck der Studienberechtigungsprüfung; Begriffsbestimmungen
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz eins,Personen ohne Reifeprüfung können nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes durch Ablegung der Studienberechtigungsprüfung die Berechtigung zum Besuch einer Universität oder Hochschule als ordentliche Hörer erlangen.
(2)Absatz 2,In diesem Bundesgesetz bedeutet
„Hochschule“ Hochschule künstlerischer Richtung;
„Studienrichtung“ Studienrichtung, Studienversuch, Studienzweig, Kurzstudium;
„Kommission“ Studienberechtigungskommission;
„Wirkungsbereich“ fachlicher Wirkungsbereich des Rektors und der Kommission, welcher die an der Universität eingerichteten und die gemäß § 8 Abs. 2 und 3 zugewiesenen Studienrichtungen sowie die entsprechenden Universitäten und Hochschulen umfaßt.„Wirkungsbereich“ fachlicher Wirkungsbereich des Rektors und der Kommission, welcher die an der Universität eingerichteten und die gemäß Paragraph 8, Absatz 2 und 3 zugewiesenen Studienrichtungen sowie die entsprechenden Universitäten und Hochschulen umfaßt.
(3)Absatz 3,Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
Zuletzt aktualisiert am
09.10.2009
Gesetzesnummer
10009587
Dokumentnummer
NOR12121448
Alte Dokumentnummer
N7198512690L