Kurztitel

Studienberechtigungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl.Nr. 292 aus 1985, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 81 aus 2009,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

07.12.1991

Außerkrafttretensdatum

30.09.2010

Beachte

Zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 143, Absatz 14, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2002, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 81 aus 2009,.

Text

Zweck der Studienberechtigungsprüfung; Begriffsbestimmungen

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Personen ohne Reifeprüfung können nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes durch Ablegung der Studienberechtigungsprüfung die Berechtigung zum Besuch einer Universität oder Hochschule als ordentliche Hörer erlangen.
  2. Absatz 2,In diesem Bundesgesetz bedeutet
    1. Ziffer eins
      „Hochschule“ Hochschule künstlerischer Richtung;
    2. Ziffer 2
      „Studienrichtung“ Studienrichtung, Studienversuch, Studienzweig, Kurzstudium;
    3. Ziffer 3
      „Kommission“ Studienberechtigungskommission;
    4. Ziffer 4
      „Wirkungsbereich“ fachlicher Wirkungsbereich des Rektors und der Kommission, welcher die an der Universität eingerichteten und die gemäß Paragraph 8, Absatz 2 und 3 zugewiesenen Studienrichtungen sowie die entsprechenden Universitäten und Hochschulen umfaßt.
  3. Absatz 3,Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.