Die Republik Österreich und die Deutsche Demokratische Republik haben,
in Realisierung des Vertrages zwischen der Republik Österreich und der Deutschen Demokratischen Republik über die Zusammenarbeit auf den Gebieten der Kultur und Wissenschaft vom 31. März 1978, *1)
vom Wunsche geleitet, die Zusammenarbeit zwischen beiden Staaten auf dem Gebiet der Wissenschaft und des Bildungswesens zu entwickeln,
sowie in der Entschlossenheit, ihre Beziehungen auf der Grundlage der Schlußakte der Konferenz über Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa in ihrer Gesamtheit zu entwickeln und zu fördern, und
in Anerkennung der Tatsache, daß nach Gegenüberstellung die Studien und akademischen Grade in der Republik Österreich und in der Deutschen Demokratischen Republik sowohl hinsichtlich der Zulassung, der Dauer und der Struktur als auch hinsichtlich des Inhalts und der Anforderungen vergleichbar sind,
folgendes vereinbart:
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*1) Kundgemacht in BGBl. Nr. 237/1979 *1) Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Nr. 237 aus 1979,