§ 1.Paragraph eins,
Für die auf Grund der Internationalen Gesundheitsregelungen vorgenommene Impfung einer Person und die Ausstellung des Zeugnisses darüber sind Gebühren in nachstehender Höhe zu entrichten:
1. Impfung gegen Cholera, für jede Injektion ....... 100 S 2. Impfung gegen Gelbfieber ........................ 380 S