Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Leistungsbeurteilungsverordnung für Lehrer, Erzieher und Schulleiter
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 5
Inkrafttretensdatum
22.06.1985
Außerkrafttretensdatum
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Text
§ 5.Paragraph 5,
Bei der Beurteilung der Leistung der Schulleiter ist insbesondere auf die Erfüllung der ihnen gemäß § 56 Abs. 2 bis 4 des Schulunterrichtsgesetzes obliegenden Aufgaben Bedacht zu nehmen. Soweit der Schulleiter Unterricht erteilt, ist auch § 2 zu berücksichtigen. Bei der Beurteilung der Leistung der Schulleiter ist insbesondere auf die Erfüllung der ihnen gemäß Paragraph 56, Absatz 2 bis 4 des Schulunterrichtsgesetzes obliegenden Aufgaben Bedacht zu nehmen. Soweit der Schulleiter Unterricht erteilt, ist auch Paragraph 2, zu berücksichtigen.
Schlagworte
Leistungsfeststellung
Zuletzt aktualisiert am
16.03.2016
Gesetzesnummer
10008578
Dokumentnummer
NOR12101770
Alte Dokumentnummer
N61985181140