Leistungsbeurteilungsverordnung für Lehrer, Erzieher und Schulleiter
Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1985,
Paragraph 5
22.06.1985
Bei der Beurteilung der Leistung der Schulleiter ist insbesondere auf die Erfüllung der ihnen gemäß Paragraph 56, Absatz 2 bis 4 des Schulunterrichtsgesetzes obliegenden Aufgaben Bedacht zu nehmen. Soweit der Schulleiter Unterricht erteilt, ist auch Paragraph 2, zu berücksichtigen.