Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Zusammenarbeit der Zollverwaltungen (Bulgarien)
Typ
Vertrag – Bulgarien
§/Artikel/Anlage
Art. 5
Inkrafttretensdatum
28.06.1985
Außerkrafttretensdatum
Index
39/06 Rechts- und Amtshilfe
Text
Artikel 5
Auf Ersuchen der Zollverwaltung der einen Vertragspartei erteilt die Zollverwaltung der anderen Vertragspartei Auskünfte,
ob Zollverschlüsse, Nämlichkeitszeichen oder die den Zollbehörden der ersuchenden Vertragspartei vorgelegten Urkunden echt sind;
ob Waren, die aus dem Gebiet der ersuchenden Vertragspartei ausgeführt oder in ihr Gebiet eingeführt worden sind, entsprechend den Zollvorschriften der ersuchten Vertragspartei in deren Gebiet eingeführt oder aus deren Gebiet ausgeführt worden sind.
Zuletzt aktualisiert am
11.02.2014
Gesetzesnummer
10004433
Dokumentnummer
NOR12048512
Alte Dokumentnummer
N3198514105L