ob Zollverschlüsse, Nämlichkeitszeichen oder die den Zollbehörden der ersuchenden Vertragspartei vorgelegten Urkunden echt sind;
Zusammenarbeit der Zollverwaltungen (Bulgarien)
Bundesgesetzblatt Nr. 240 aus 1985,
Artikel 5,
28.06.1985
Auf Ersuchen der Zollverwaltung der einen Vertragspartei erteilt die Zollverwaltung der anderen Vertragspartei Auskünfte,