Kurztitel

Zusammenarbeit der Zollverwaltungen (Bulgarien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 240 aus 1985,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 5,

Inkrafttretensdatum

28.06.1985

Text

Artikel 5

Auf Ersuchen der Zollverwaltung der einen Vertragspartei erteilt die Zollverwaltung der anderen Vertragspartei Auskünfte,

  1. Ziffer eins
    ob Zollverschlüsse, Nämlichkeitszeichen oder die den Zollbehörden der ersuchenden Vertragspartei vorgelegten Urkunden echt sind;
  2. Ziffer 2
    ob Waren, die aus dem Gebiet der ersuchenden Vertragspartei ausgeführt oder in ihr Gebiet eingeführt worden sind, entsprechend den Zollvorschriften der ersuchten Vertragspartei in deren Gebiet eingeführt oder aus deren Gebiet ausgeführt worden sind.