Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Zusammenarbeit der Zollverwaltungen (Bulgarien)
Typ
Vertrag – Bulgarien
§/Artikel/Anlage
Art. 2
Inkrafttretensdatum
28.06.1985
Außerkrafttretensdatum
Index
39/06 Rechts- und Amtshilfe
Text
Artikel 2
Die Zollverwaltungen der beiden Vertragsparteien werden im Rahmen dieses Abkommens
sich bemühen, durch engere Zusammenarbeit den Personen- und Warenverkehr zu erleichtern;
in allen Bereichen beiderseitigen Interesses, einschließlich der Ausbildung und Fortbildung der Beamten der Zollverwaltung, eng zusammenarbeiten und insbesondere auch gewonnene Erfahrungen bei der Anwendung und Auswertung neuer technischer Mittel austauschen;
einander über die in ihrem Gebiet geltenden Zollvorschriften informieren;
einander bei der Bekämpfung von Zuwiderhandlungen unterstützen.
Schlagworte
Personenverkehr
Zuletzt aktualisiert am
11.02.2014
Gesetzesnummer
10004433
Dokumentnummer
NOR12048509
Alte Dokumentnummer
N3198514102L