Bundesrecht konsolidiert

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Zusammenarbeit der Zollverwaltungen (Bulgarien) Art. 2

Kurztitel

Zusammenarbeit der Zollverwaltungen (Bulgarien)

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 240/1985

Typ

Vertrag – Bulgarien

§/Artikel/Anlage

Art. 2

Inkrafttretensdatum

28.06.1985

Außerkrafttretensdatum

Index

39/06 Rechts- und Amtshilfe

Text

Artikel 2

Die Zollverwaltungen der beiden Vertragsparteien werden im Rahmen dieses Abkommens

  1. Ziffer eins
    sich bemühen, durch engere Zusammenarbeit den Personen- und Warenverkehr zu erleichtern;
  2. Ziffer 2
    in allen Bereichen beiderseitigen Interesses, einschließlich der Ausbildung und Fortbildung der Beamten der Zollverwaltung, eng zusammenarbeiten und insbesondere auch gewonnene Erfahrungen bei der Anwendung und Auswertung neuer technischer Mittel austauschen;
  3. Ziffer 3
    einander über die in ihrem Gebiet geltenden Zollvorschriften informieren;
  4. Ziffer 4
    einander bei der Bekämpfung von Zuwiderhandlungen unterstützen.

Schlagworte

Personenverkehr

Zuletzt aktualisiert am

11.02.2014

Gesetzesnummer

10004433

Dokumentnummer

NOR12048509

Alte Dokumentnummer

N3198514102L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1985/240/A2/NOR12048509

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