Kurztitel

Zusammenarbeit der Zollverwaltungen (Bulgarien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 240 aus 1985,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2,

Inkrafttretensdatum

28.06.1985

Text

Artikel 2

Die Zollverwaltungen der beiden Vertragsparteien werden im Rahmen dieses Abkommens

  1. Ziffer eins
    sich bemühen, durch engere Zusammenarbeit den Personen- und Warenverkehr zu erleichtern;
  2. Ziffer 2
    in allen Bereichen beiderseitigen Interesses, einschließlich der Ausbildung und Fortbildung der Beamten der Zollverwaltung, eng zusammenarbeiten und insbesondere auch gewonnene Erfahrungen bei der Anwendung und Auswertung neuer technischer Mittel austauschen;
  3. Ziffer 3
    einander über die in ihrem Gebiet geltenden Zollvorschriften informieren;
  4. Ziffer 4
    einander bei der Bekämpfung von Zuwiderhandlungen unterstützen.