Artikel 15
Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Es kann von jeder Vertragspartei schriftlich auf dem diplomatischen Weg gekündigt werden; es tritt ein Jahr nach seiner Kündigung außer Kraft.
GESCHEHEN in Wien, am 6. Juli 1982, in zwei Urschriften, jede in deutscher und bulgarischer Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen authentisch sind.