Bundesrecht konsolidiert

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Zusammenarbeit der Zollverwaltungen (Bulgarien) Art. 15

Kurztitel

Zusammenarbeit der Zollverwaltungen (Bulgarien)

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 240/1985

Typ

Vertrag – Bulgarien

§/Artikel/Anlage

Art. 15

Inkrafttretensdatum

28.06.1985

Außerkrafttretensdatum

Index

39/06 Rechts- und Amtshilfe

Text

Artikel 15

Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Es kann von jeder Vertragspartei schriftlich auf dem diplomatischen Weg gekündigt werden; es tritt ein Jahr nach seiner Kündigung außer Kraft.

GESCHEHEN in Wien, am 6. Juli 1982, in zwei Urschriften, jede in deutscher und bulgarischer Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen authentisch sind.

Zuletzt aktualisiert am

11.02.2014

Gesetzesnummer

10004433

Dokumentnummer

NOR12048522

Alte Dokumentnummer

N3198514115L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1985/240/A15/NOR12048522

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