Kurztitel

Zusammenarbeit der Zollverwaltungen (Bulgarien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 240 aus 1985,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 15

Inkrafttretensdatum

28.06.1985

Text

Artikel 15

Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Es kann von jeder Vertragspartei schriftlich auf dem diplomatischen Weg gekündigt werden; es tritt ein Jahr nach seiner Kündigung außer Kraft.

GESCHEHEN in Wien, am 6. Juli 1982, in zwei Urschriften, jede in deutscher und bulgarischer Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen authentisch sind.