(3)Absatz 3,Bei Bedarf, jedenfalls aber einmal im Lauf von zwei Jahren, tritt auf Einladung einer der beiden Seiten eine Kommission bestehend aus mindestens zwei Vertretern jeder der beiden zentralen Zollbehörden zusammen, um die sich aus der Anwendung des Abkommens ergebenden Aufgaben zu besprechen.