Bundesrecht konsolidiert

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Zusammenarbeit der Zollverwaltungen (Bulgarien) Art. 12

Kurztitel

Zusammenarbeit der Zollverwaltungen (Bulgarien)

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 240/1985

Typ

Vertrag – Bulgarien

§/Artikel/Anlage

Art. 12

Inkrafttretensdatum

28.06.1985

Außerkrafttretensdatum

Index

39/06 Rechts- und Amtshilfe

Text

Artikel 12

  1. Absatz eins,Der Schriftverkehr betreffend die in diesem Abkommen vorgesehene Zusammenarbeit und Unterstützung findet unmittelbar zwischen den zentralen Zollbehörden der Vertragsparteien jeweils in ihrer Amtssprache statt.
  2. Absatz 2,Die zentralen Zollbehörden treffen unmittelbar auch die zur Anwendung dieses Abkommens notwendigen Vereinbarungen. Sie werden weiters Fragen, die bei der Auslegung oder Anwendung des Abkommens auftreten könnten, einvernehmlich lösen.
  3. Absatz 3,Bei Bedarf, jedenfalls aber einmal im Lauf von zwei Jahren, tritt auf Einladung einer der beiden Seiten eine Kommission bestehend aus mindestens zwei Vertretern jeder der beiden zentralen Zollbehörden zusammen, um die sich aus der Anwendung des Abkommens ergebenden Aufgaben zu besprechen.

Zuletzt aktualisiert am

11.02.2014

Gesetzesnummer

10004433

Dokumentnummer

NOR12048519

Alte Dokumentnummer

N3198514112L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1985/240/A12/NOR12048519

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