Kurztitel

Zusammenarbeit der Zollverwaltungen (Bulgarien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 240 aus 1985,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 12,

Inkrafttretensdatum

28.06.1985

Text

Artikel 12

  1. Absatz einsDer Schriftverkehr betreffend die in diesem Abkommen vorgesehene Zusammenarbeit und Unterstützung findet unmittelbar zwischen den zentralen Zollbehörden der Vertragsparteien jeweils in ihrer Amtssprache statt.
  2. Absatz 2Die zentralen Zollbehörden treffen unmittelbar auch die zur Anwendung dieses Abkommens notwendigen Vereinbarungen. Sie werden weiters Fragen, die bei der Auslegung oder Anwendung des Abkommens auftreten könnten, einvernehmlich lösen.
  3. Absatz 3Bei Bedarf, jedenfalls aber einmal im Lauf von zwei Jahren, tritt auf Einladung einer der beiden Seiten eine Kommission bestehend aus mindestens zwei Vertretern jeder der beiden zentralen Zollbehörden zusammen, um die sich aus der Anwendung des Abkommens ergebenden Aufgaben zu besprechen.