Absatz einsDer Schriftverkehr betreffend die in diesem Abkommen vorgesehene Zusammenarbeit und Unterstützung findet unmittelbar zwischen den zentralen Zollbehörden der Vertragsparteien jeweils in ihrer Amtssprache statt.
Zusammenarbeit der Zollverwaltungen (Bulgarien)
Bundesgesetzblatt Nr. 240 aus 1985,
Artikel 12,
28.06.1985