Bundesrecht konsolidiert

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Marktordnungsgesetz 1985 § 71

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Marktordnungsgesetz 1985

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 210/1985 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 969/1993

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 71

Inkrafttretensdatum

31.12.1993

Außerkrafttretensdatum

31.12.1993

Abkürzung

MOG

Index

55 Wirtschaftslenkung

Text

Paragraph 71, (1) Für Milch und Erzeugnisse aus Milch, die ein Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb von einem Milcherzeuger übernimmt, ist ein allgemeiner Absatzförderungsbeitrag zu entrichten.

  1. Absatz 2,Für Milch und Erzeugnisse aus Milch, die der zuständige Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb von einem Milcherzeuger über die diesem zustehende Einzelrichtmenge hinaus übernimmt oder die ein anderer als der zuständige Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb von einem Milcherzeuger übernimmt, ist ein zusätzlicher Absatzförderungsbeitrag zu entrichten.
  2. Absatz 3,Ein zusätzlicher Absatzförderungsbeitrag ist nicht zu entrichten für Milch und Erzeugnisse aus Milch, die auf einer Alm und auf der Futtergrundlage dieser Alm - ausgenommen bei Vorliegen eines Elementarereignisses - erzeugt werden. Ein allgemeiner Absatzförderungsbeitrag ist ferner nicht zu entrichten für Butter, die auf Almen erzeugt wird und für die von derselben Alm eine entsprechende Menge an Käse übernommen wird. Als Almen gelten Grünlandflächen,
    1. Ziffer eins
      die infolge ihrer Höhenlage und klimatischen Verhältnisse nur im Sommer und getrennt von den Heimgütern der auf ihnen gehaltenen Milchkühe bewirtschaftet werden und
    2. Ziffer 2
      von denen die Lieferung von Milch und Erzeugnissen aus Milch unmittelbar an den Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb oder eine Sammelstelle erfolgt oder Milch und Erzeugnisse aus Milch unmittelbar an Verbraucher abgegeben werden.
    Der Zeitraum der Lieferung von Milch und Erzeugnissen aus Milch einschließlich deren Abgabe unmittelbar an den Verbraucher darf während einer Alpperiode 120 Tage nicht überschreiten. Beginnt die Lieferung von Milch und Erzeugnissen aus Milch einschließlich deren Abgabe unmittelbar an Verbraucher nach dem 30. Juni, so darf dieser Zeitraum den 15. Oktober nicht überschreiten. Verfügungsberechtigte über Almen mit Milchkuhhaltung haben Beginn und Ende der Alpperiode, die auf der Alm vorhandene Futterfläche und die Anzahl der aufgetriebenen Milchkühe, gegliedert nach deren Eigentümern, mittels eines vom Milchwirtschaftsfonds aufzulegenden Formblattes dem zuständigen Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb zu melden, der eine Durchschrift dieser Meldung innerhalb von sieben Tagen an den Milchwirtschaftsfonds weiterzuleiten hat. Die Befreiung vom zusätzlichen Absatzförderungsbeitrag wird für den über die Alm Verfügungsberechtigten mit dem Tag wirksam, an dem seine Meldung beim zuständigen Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb eingelangt ist, frühestens jedoch mit dem Tag des Almauftriebs. Wenn diese Meldung innerhalb von drei Tagen nach Almauftrieb beim zuständigen Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb eingelangt ist, gilt die Befreiung vom zusätzlichen Absatzförderungsbeitrag rückwirkend ab dem Tag des Almauftriebs. Wenn der zuständige Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb diese Meldung nicht innerhalb von sieben Tagen an den Milchwirtschaftsfonds weiterleitet, hat der Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb für die Zeit bis zur Weiterleitung der Meldung an den Milchwirtschaftsfonds den zusätzlichen Absatzförderungsbeitrag an den Milchwirtschaftsfonds zu berechnen und zu leisten, darf jedoch mit diesen Beiträgen den Milcherzeuger nicht belasten.
  3. Absatz 4,Die Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetriebe haben eine Liste der Almen ihres Einzugsgebietes - ab 1. Jänner 1994 Almen jener Landwirte, mit denen sie einen Liefervertrag abgeschlossen haben (Paragraph 14 a, Absatz 2,) oder hinsichtlich derer Paragraph 14 a, Absatz 2, erster Satz anzuwenden ist - zu führen, der AMA auf Verlangen Einsicht zu gewähren und den in Betracht kommenden Milchlieferanten darüber Auskunft zu erteilen, ob sie in die Liste aufgenommen sind. Änderungen in den Listen sind von der AMA nur mit Wirkung vom Beginn des Wirtschaftsjahres an vorzunehmen, das auf die Feststellung der AMA folgt, daß die Voraussetzungen gemäß Absatz 3, nicht oder nicht mehr vorliegen. Die Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetriebe können milcherzeugende Betriebe in die Liste der Almen nur mit vorherigem Bescheid der AMA aufnehmen.

Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 380 aus 1991,, Kundmachung des Bundeskanzlers über die Aufhebung des Verfassungsgerichtshofes, Bundesgesetzblatt Nr. 426 aus 1991,)

  1. Absatz 6,Für Milch (Paragraph eins, Absatz eins,) und Erzeugnisse aus Milch (Paragraph eins, Absatz 2,), die ein Milcherzeuger an jemand anderen als einen Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb veräußert, sowie in den Fällen des Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer 4 und 5 ist eine Abhofpauschale zu entrichten, die sämtliche Beiträge nach diesem Bundesgesetz ersetzt. Eine Abhofpauschale ist nicht zu entrichten für Milch und Erzeugnisse aus Milch, die auf einer Alm und gemäß Absatz 3, auf der Futtergrundlage dieser Alm erzeugt und gemäß Paragraph 16, auf dieser Alm unmittelbar an Verbraucher abgegeben werden. Ferner ist keine Abhofpauschale in den Fällen des Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 sowie für die jedem milcherzeugenden Betrieb zustehende Freimenge zu entrichten. Die Freimenge beträgt pro Wirtschaftsjahr für milcherzeugende Betriebe mit einer Einzelrichtmenge 1 800 kg Milch (Paragraph 69, Ziffer eins,) und für milcherzeugende Betriebe ohne Einzelrichtmenge 5 400 kg Milch und ist bei Erzeugnissen aus Milch (Paragraph 69, Ziffer 2,) gemäß Paragraph 72, umzurechnen. Die Höhe dieser Abhofpauschale beträgt je Kilogramm

  1. Kuhmilch ...............................................  1,50 S

  2. Rahm ...................................................  7,00 S

  3. Topfen .................................................  7,00 S

  4. Käse (ausgenommen Topfen) .............................. 10,00 S

  5. Butter ................................................. 12,00 S

  6. sonstige Erzeugnisse aus Milch .........................  1,50 S

In den Inlandsabsatz (Paragraph 69, Ziffer 8,) sind jene Mengen aufzunehmen, für die eine Abhofpauschale zu entrichten ist. Für Milcherzeuger, die beim zuständigen Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb einen Antrag auf pauschalierte Verrechnung der Abhofpauschale stellen, ist die Verrechnung der Abhofpauschale ab dem auf die Antragstellung folgenden Monatsersten im Umfang der von den Milcherzeugern pauschal gemeldeten Mengen - getrennt nach einzelnen Warenarten - vorzunehmen. Änderungen der pauschaliert gemeldeten Mengen sowie die Aufhebung der pauschalierten Verrechnung sind mit Wirkung des auf die Meldung folgenden Kalendermonates wirksam und dem Milcherzeuger vom zuständigen Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb zu bestätigen.

  1. Absatz 7,Für die Entstehung der Beitragsschuld für die Abhofpauschale gilt Paragraph 78 und hinsichtlich des Beitragsschuldners Paragraph 79, sinngemäß. Die Beitragsschuld für die Abhofpauschale ist
    1. Ziffer eins
      soweit sie durch Veräußerung von Milch (Paragraph eins, Absatz eins,) und Erzeugnissen aus Milch (Paragraph eins, Absatz 2,) von einem milcherzeugenden Betrieb mit Einzelrichtmenge entstanden ist, für jeden Kalendermonat bis zum Ende des folgenden Kalendermonates und
    2. Ziffer 2
      in allen übrigen Fällen für jedes Kalendervierteljahr bis zum Ende des diesem Zeitraum folgenden Kalendermonates
    zu leisten. Der Beitragsschuldner hat bis zu den in Ziffer eins, oder 2 genannten Terminen eine Beitragserklärung beim Milchwirtschaftsfonds einzureichen, in der er die zu entrichtende Beitragsschuld unter Angabe der Bemessungsgrundlage selbst zu berechnen hat. Die Beitragsschuld für die Abhofpauschale ist vom Milchwirtschaftsfonds mit Bescheid vorzuschreiben, wenn der Beitragsschuldner die Einreichung der Beitragserklärung unterläßt oder wenn sich die Erklärung als unvollständig oder unrichtig erweist oder wenn die Beitragsschuld nicht, nicht rechtzeitig oder nicht in richtiger Höhe entrichtet wurde. Die Paragraphen 80, Absatz 6 und 82 gelten sinngemäß. Sofern die Abhofpauschale im Wege des zuständigen Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetriebes gemäß Absatz 6, zu entrichten ist, haben die Milcherzeuger dem zuständigen Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb bis zum 15. jenes Kalendermonates, in dem die Beitragsschuld für die Abhofpauschale zu leisten ist, eine Meldung über das gesamte Ausmaß der beitragspflichtigen Mengen - getrennt nach einzelnen Warenarten - für den jeweiligen Bemessungszeitraum zu erstatten; hievon ausgenommen sind Milcherzeuger im Rahmen der pauschalierten Verrechnung.
  2. Absatz 8,Die Entrichtung der Abhofpauschale gemäß den Absatz 6 und 7 entfällt in jenen Fällen, in denen ein entsprechender Tatbestand nach dem 30. Juni 1991 verwirklicht wird.

Schlagworte

Bearbeitungsbetrieb

Gesetzesnummer

10006795

Dokumentnummer

NOR12081895

Alte Dokumentnummer

N5199332348J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1985/210/P71/NOR12081895

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