(2)Absatz 2,Der Aufwand der AMA im Bereich Getreidewirtschaft einschließlich der Kosten der Staatsaufsicht sowie der Kosten, die bei der Abwicklung von Förderungsmaßnahmen und absatzfördernden Maßnahmen gemäß § 68a entstehen, sowie jener Kosten, die für den Transportausgleich gemäß § 33 in der Fassung der MOG-Novelle 1988, BGBl. Nr. 330, benötigt werden und nicht durch seinerzeit eingehobene Transportausgleichsbeträge abgedeckt werden konnten, wird durch Verwaltungskostenbeiträge gedeckt, die die Mühlen nach den vermahlenen Vulgareweizenmengen im Rahmen der Handelsvermahlung von Vulgareweizen zu leisten haben und die höchstens 20 Groschen je kg vermahlener Vulgareweizenmenge betragen. Für Exportvermahlungen sind keine Verwaltungskostenbeiträge zu entrichten. Mittel, die der GWF gemäß § 2e Abs. 5 Mühlenstrukturverbesserungsgesetz erhalten hat, und nicht im Rahmen von Zuschüssen für Lagerhaltungen von Brotgetreide auszuzahlen hat, sind für Zwecke der Abdeckung eines offenen Fehlbetrages im Rahmen des Transportausgleiches gemäß § 33 in der Fassung MOG-Novelle 1988, BGBl. Nr. 330, heranzuziehen.Der Aufwand der AMA im Bereich Getreidewirtschaft einschließlich der Kosten der Staatsaufsicht sowie der Kosten, die bei der Abwicklung von Förderungsmaßnahmen und absatzfördernden Maßnahmen gemäß Paragraph 68 a, entstehen, sowie jener Kosten, die für den Transportausgleich gemäß Paragraph 33, in der Fassung der MOG-Novelle 1988, Bundesgesetzblatt Nr. 330, benötigt werden und nicht durch seinerzeit eingehobene Transportausgleichsbeträge abgedeckt werden konnten, wird durch Verwaltungskostenbeiträge gedeckt, die die Mühlen nach den vermahlenen Vulgareweizenmengen im Rahmen der Handelsvermahlung von Vulgareweizen zu leisten haben und die höchstens 20 Groschen je kg vermahlener Vulgareweizenmenge betragen. Für Exportvermahlungen sind keine Verwaltungskostenbeiträge zu entrichten. Mittel, die der GWF gemäß Paragraph 2 e, Absatz 5, Mühlenstrukturverbesserungsgesetz erhalten hat, und nicht im Rahmen von Zuschüssen für Lagerhaltungen von Brotgetreide auszuzahlen hat, sind für Zwecke der Abdeckung eines offenen Fehlbetrages im Rahmen des Transportausgleiches gemäß Paragraph 33, in der Fassung MOG-Novelle 1988, Bundesgesetzblatt Nr. 330, heranzuziehen.