Bundesrecht konsolidiert

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Marktordnungsgesetz 1985 § 60

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Marktordnungsgesetz 1985

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 210/1985 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 380/1991

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 60

Inkrafttretensdatum

01.07.1991

Außerkrafttretensdatum

30.12.1993

Abkürzung

MOG

Index

55 Wirtschaftslenkung

Text

Paragraph 60, (1) Der Aufwand des Milchwirtschaftsfonds einschließlich der Kosten der Staatsaufsicht sowie der Kosten, die bei der Abwicklung von Förderungsmaßnahmen und absatzfördernden Maßnahmen gemäß Paragraph 68 a, entstehen, wird durch Verwaltungskostenbeiträge gedeckt, die die Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetriebe sowie ihre wirtschaftlichen Zusammenschlüsse nach den Umsätzen zu leisten haben, die sie in Milch oder Erzeugnissen aus Milch erzielen und die 0,45 vH dieser Umsätze nicht übersteigen dürfen.

  1. Absatz 2,Der Aufwand des Getreidewirtschaftsfonds einschließlich der Kosten der Staatsaufsicht sowie der Kosten, die bei der Abwicklung von Förderungsmaßnahmen und absatzfördernden Maßnahmen gemäß Paragraph 68 a, entstehen, wird durch Verwaltungskostenbeiträge gedeckt, die die Mühlen nach den vermahlenen Vulgareweizenmengen im Rahmen der Handelsvermahlung von Vulgareweizen zu leisten haben und die höchstens 16 Groschen je Kilogramm vermahlener Vulgareweizenmenge betragen. Für Exportvermahlungen sind keine Verwaltungskostenbeiträge zu entrichten.
  2. Absatz 3,Die näheren Regelungen über das Ausmaß der Verwaltungskostenbeiträge und über deren Einhebung werden von den Fonds getroffen.
  3. Absatz 4,Bei der Verrechnung der Verwaltungskostenbeiträge hat der Milchwirtschaftsfonds Paragraph 12, Absatz 3 und der Getreidewirtschaftsfonds Paragraph 36, sinngemäß anzuwenden.
  4. Absatz 5,Der Milchwirtschaftsfonds kann für Untersuchungen und Begutachtungen, die in seinen Laboratorien im Zuge der Qualitätskontrolle (Paragraph 17,) und im Zuge von Verfahren durchgeführt werden, Gebühren erheben, die durch Verordnung (Paragraph 59,) entsprechend den erfahrungsgemäß im Durchschnitt hiebei auflaufenden Kosten festzulegen sind. Zur Entrichtung der Gebühren sind im Falle der Betriebsproben die Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetriebe, im übrigen die Parteien des Verfahrens verpflichtet. Die Kosten der Untersuchung von Marktproben hat der Milchwirtschaftsfonds aus eigenen Mitteln zu tragen. Für die Erhebung von Gebühren gelten die Bestimmungen über die Verwaltungskostenbeiträge sinngemäß.
  5. Absatz 6,Wird die phytosanitäre Kontrolle von auszuführendem Getreide von hiezu befugten Angestellten des Getreidewirtschaftsfonds durchgeführt, so sind hiefür keine Gebühren zu entrichten. Auflaufende Kosten sind vom Getreidewirtschaftsfonds zu decken.

Schlagworte

Bearbeitungsbetrieb

Gesetzesnummer

10006795

Dokumentnummer

NOR12074075

Alte Dokumentnummer

N5198511129Y

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1985/210/P60/NOR12074075

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