(2b)Absatz 2 b,Ab dem 1. Juli 1992 erfolgt - soweit nicht Abs. 2a anzuwenden ist - die Finanzierung der Absatz- und Verwertungsmaßnahmen im Bereich der Getreidewirtschaft, der Förderungsmaßnahmen zugunsten von Einsatzkulturen des Getreidebaus (sogenannte Alternativenförderung), der Förderung von Grünbracheflächen sowie der Förderung der Stärke- und Alkoholwirtschaft (Stärkeförderung)Ab dem 1. Juli 1992 erfolgt - soweit nicht Absatz 2 a, anzuwenden ist - die Finanzierung der Absatz- und Verwertungsmaßnahmen im Bereich der Getreidewirtschaft, der Förderungsmaßnahmen zugunsten von Einsatzkulturen des Getreidebaus (sogenannte Alternativenförderung), der Förderung von Grünbracheflächen sowie der Förderung der Stärke- und Alkoholwirtschaft (Stärkeförderung)
bis zu einer Höhe von zwei Milliarden Schilling pro Jahr durch Mittel des Bundes,
darüber hinaus bis zu einer Höhe von vier Milliarden Schilling pro Jahr im Ausmaß von jeweils 50 vH durch Mittel des Bundes und durch die verbleibenden Einnahmen aus dem Verwertungsbeitrag (§ 46), dem Förderungsbeitrag (§ 53a) und dem Saatgutbeitrag (§ 53n) unddarüber hinaus bis zu einer Höhe von vier Milliarden Schilling pro Jahr im Ausmaß von jeweils 50 vH durch Mittel des Bundes und durch die verbleibenden Einnahmen aus dem Verwertungsbeitrag (Paragraph 46,), dem Förderungsbeitrag (Paragraph 53 a,) und dem Saatgutbeitrag (Paragraph 53 n,) und
hinsichtlich der weiteren Finanzierungserfordernisse im Ausmaß von 40 vH durch Mittel des Bundes und im Ausmaß von 60 vH durch Einnahmen aus dem Verwertungsbeitrag, Förderungsbeitrag und Saatgutbeitrag.
Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat nach Maßgabe der haushaltsrechtlichen Vorschriften nähere Bestimmungen über die Abwicklung der Förderungen zu erlassen.