Absatz 2,Das verbleibende Beitragsaufkommen ist für Absatz- und Verwertungsmaßnahmen im Bereich der Getreidewirtschaft, für Förderungsmaßnahmen zugunsten von Ersatzkulturen des Getreidebaus (sogenannte Alternativenförderung), für die Förderung von Grünbracheflächen und ab 1. Jänner 1992 auch für die Stärke- und Alkoholwirtschaft (Stärkeförderung) zu verwenden. Die Grundsätze und Förderungsrichtlinien für derartige indirekte Verwertungsmaßnahmen von Getreide sind bis einschließlich 31 Dezember 1991 vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten im Einvernehmen mit den Bundesministern für Land- und Forstwirtschaft und für Finanzen festzulegen und gelten ab 1. Jänner 1992 als vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen erlassen. Ab dem 1. Jänner 1992 können diesbezügliche Richtlinien oder Änderungen von Richtlinien vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen erlassen werden. Über die hiefür erforderlichen Mittel verfügt der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft. Vor diesem Zeitpunkt vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten erteilte Zusicherungen bleiben aufrecht. Ansuchen um Förderung sowie offene Förderungsauszahlungen, welche sich auf Zeiträume vor dem 1. Jänner 1992 beziehen, jedoch bis dahin vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten nicht erledigt wurden, werden vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft erledigt. Dem Fonds sind für alle sonstigen Verwendungszwecke über Verlangen Bundesmittel in der halben Höhe der jeweils fälligen Kosten der durchzuführenden Maßnahmen und ab dem Kalenderjahr 1990 für die Förderung von Grünbracheflächen Bundesmittel im Ausmaß von 75 vH der jeweils fälligen Kosten zur Verfügung zu stellen. Die restlichen Mittel im Ausmaß von 25 vH für die Förderung von Grünbracheflächen sind aus dem Beitragsaufkommen heranzuziehen. Über die gesamten Mittel für diese Maßnahmen und deren Durchführung verfügt der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen.